Zum Hauptinhalt

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

1. Geltungsbereich, Vertretungsberechtigung

1.1
Diese AGB regeln den Verkauf von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen durch die Koch-Chemie GmbH an den Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
 
1.2
Die Koch-Chemie GmbH wird nachstehend als KCU bezeichnet.
 
1.3
Lieferungen, Leistungen und Angebote der KCU erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Aufträge werden nur gemäß dieser Bedingungen angenommen und ausgeführt. Allen von dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden wird widersprochen; diese gelten nur, wenn und soweit die KCU ihnen ausdrücklich zustimmt. Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten die KCU auch dann nicht, wenn sie nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht. Dies gilt auch für den Fall, dass die KCU in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführt oder Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennimmt.
 
1.4
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, auch ohne gesonderte Vereinbarung, Grundlage für jedes zukünftige Rechtsgeschäft zwischen der KCU und dem Kunden, wenn mit dem Kunden nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
 

2. Angebote und Annahme / Vertragsschluss / Wiederverkauf

2.1
Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, technischen Angaben, Lieferfrist- und Liefermöglichkeit freibleibend/unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

2.2
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung der KCU. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Alle Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit die KCU sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
 

3. Kaufpreis und Zahlung

3.1
Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Sie beinhalten – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – nur die Ware. Sie beinhalten nicht Verpackung, Versicherung, Transportkosten, Einfuhrzoll, bei einer Leistungserbringung außerhalb Deutschlands im Ausland anfallende Steuern oder sonstige Abgaben.
 
3.2
Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.
 
3.3
Die KCU kann Schecks jeder Art sowie Wechsel ablehnen. Bei Annahme geschieht dies – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist- nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
 
3.4
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur bei ausdrücklich zugestandenem, unbestrittenem oder rechtskräftig festgestelltem Forderungen bzw. Gegenansprüchen oder solchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
 
3.5
Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder die KCU andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist die KCU berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Die KCU ist außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner kann die KCU weitere Lieferungen, nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen, ganz oder teilweise zurückhalten und von einer vollständigen Vorkassezahlung abhängig machen.
 

4. Lieferung

4.1
Die Lieferung erfolgt – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – EXW Lager der KCU in Unna gemäß Incoterms 2020.

4.2
Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Liefertermine und -fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder KCU die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

4.3
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine und -fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher durch den Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Anzahlungen) und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben und verlängern sich die vereinbarten Liefertermine und -fisten angemessen; dies gilt nicht, wenn die KCU die Verzögerung zu vertreten hat.
 
4.4
Holt der Kunde die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bezüglich des Gefahrguttransportes beachten.
 
4.5
Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und die Abnahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern (die Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8 bleiben unberührt).
 

5. Gefahrübergang und höhere Gewalt

5.1
Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Kunden.
 
5.2
Jegliche Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Kunden über, sobald die KCU die Ware der mit der Ausführung der Versendung beauftragten Person übergeben hat, spätestens jedoch ab Verlassen des Werkes oder Lagers, es sei denn der Schaden beruht auf einem Verschulden der KCU.

5.3
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streik und Aussperrung, berechtigen die KCU vom Vertrag
zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, es sei denn, die KCU hat diese verschuldet. Die KCU ist verpflichtet, den Kunden über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.
 

6. Verpackungen

6.1
Sofern die KCU in Leihgebinden liefert, sind diese spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Eintreffen beim Kunden von diesem in restentleerten, gespülten und einwandfreien Zustand auf sein Risiko und seine Kosten an die KCU zurückzusenden. Andere Gebinde und/oder Verpackungen müssen durch den Kunden fachgerecht entsorgt werden (die gegebenenfalls bestehende Verpflichtung der KCU zur Rücknahme von Umverpackungen nach dem Verpackungsgesetz bleibt davon unberührt), privatkundenkonforme Produkte sind in Deutschland von privaten Verbrauchern gemäß der Verpackungsverordnung über das duale System zu entsorgen. Abweichend gilt für Lieferungen in das Ausland, dass keine Leihgebinde geliefert werden, hier sind alle Verpackungen/Gebinde durch den Kunden fachgerecht zu entsorgen.

6.2
Kommt der Kunde der unter 6.1 genannten Verpflichtung zur Rücksendung von Leihgebinden nicht
fristgemäß nach, ist die KCU berechtigt, für die über 90 Tage hinausgehende Zeit ein angemessenes Entgelt zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

6.3
Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Kunde trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlustes. KCU erstellt einen Eingangsbefund und stellt dem Kunden diesen in Textform zur Verfügung. Widerspricht der Kunde dem Inhalt des Eingangsbefundes nicht innerhalb von 7 Kalendertagen in Textform, so ist dessen Inhalt verbindlich. Darauf weist KCU mit der Übersendung des Befundes auch noch einmal hin.  dessen Inhalt. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher ausdrücklich vereinbart worden ist.

6.4
Bei Lieferungen an eine Anschrift im Ausland entfällt die Rücknahmeverpflichtung betreffend Umverpackungen von der KCU. Bei Lieferungen ins Ausland gilt ferner nicht die deutsche Verpackungsverordnung.
 
 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Die KCU behält sich das Eigentum an allen gelieferten Lieferge­genständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten For­derungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf be­sonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
 
7.2
Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, ist die KCU berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück­zutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
 
7.3
Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für die KCU als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vor­behaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht der KCU das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der KCU durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die KCU und verwahrt sie unent­geltlich für diese. Die hiernach entstehenden Miteigen­tumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
 
7.4
Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge­schäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreis­zahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind der KCU unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigter­weise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Be­dingungen vorzubehalten, unter denen sich die KCU das Eigen­tum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
 
7.5
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an die KCU ab­getreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterver­äußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf die KCU übergehen.
 
7.6
Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Ge­samtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
 
7.7
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufge­nommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließ­lich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an die KCU ab.
 
7.8
Der Kunde ist bis zum Widerruf durch die KCU zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die KCU ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungs­verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ord­nungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Kunde auf Verlangen der KCU unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, der KCU die dazugehörigen Unterlagen aus­zuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die KCU ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung der KCU.
 
7.9
Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für die KCU bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist die KCU auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
 
7.10
Macht die KCU den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch die KCU erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem betroffenen oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
 

8. Sachmangel, Nacherfüllung und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB, Verjährung

8.1
Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach den Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen von der KCU, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblätter, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit, noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Analyseangaben sind auch bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen nur ungefähr. Farb-, Geruchs- und Viskositätsabweichungen ohne Beeinträchtigung sonstiger Eigenschaften stellen keine Sachmängel dar.

8.2
Die anwendungstechnischen Beratungen durch die KCU bzw. durch von dieser beauftragt tätigen
Verkäufer und Handelsvertreter, Verbrauchsangaben, Gebrauchsanweisungen etc. sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Nebenverpflichtungen aus dem Vertrag, wenn nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Beratung befreit den Kunden nicht von eigener Prüfung der Erzeugnisse der KCU auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und von der Beachtung der Verarbeitungsempfehlungen der KCU.

8.3
Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften,
insbesondere § 377 HGB, mit der Maßgabe, dass der Kunde der KCU Mängel der Ware schriftlich
anzuzeigen hat. Insbesondere hat der Kunde eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf
offensichtliche Mängel, Transportschäden, Mengenabweichungen und Identität der Ware bei sich
durchzuführen und erkannte Mängel unverzüglich bei der KCU zu rügen. Werden Mängel später erkannt, so sind diese ebenfalls unverzüglich schriftlich bei der KCU zu rügen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Untersuchung der Ware nach den vorstehend geregelten Vorgaben oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuweniglieferung mehr geltend machen. Verhandelt die KCU mit dem Kunden über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch die KCU eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung).

8.4
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann die KCU nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Verweigerung oder Unzumutbarkeit stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel unerheblich und/oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

8.5
Bei unsachgemäßer Anwendung, Lagerung, Bedienung, nachlässiger oder fehlerhafter Wartung,
Überbeanspruchung oder unsachgemäßer Reparatur durch einen nicht autorisierten Servicepartner kann keine Gewährleistung für Chemie, Maschinen oder Zubehör übernommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dies nicht für die Mangelhaftigkeit (mit-)ursächlich ist.
 
8.6
Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neu­beginn der Fristen bleiben unberührt.
 
8.7
Der Umfang der Haftung für Sachmängel auf Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.
 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1
Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz haftet die KCU im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

9.2
Für sonstige Schäden haftet die KCU im Übrigen nur, soweit ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haftet die KCU auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit bei expliziter Übernahme einer Garantie und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Masse vertrauen darf und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.

9.3
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die KCU nur in Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.

9.4
Im Übrigen besteht keine Haftung der KCU für Fälle leichter Fahrlässigkeit, egal aus welchem
Rechtsgrund.

9.5
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Organe der KCU.
 
 

10. Leihgeräte

Sofern die KCU dem Kunden Geräte oder Maschinen, Zubehör oder Dosiertechnik leihweise überlässt, ist die KCU berechtigt, diese jederzeit heraus zu verlangen und auch selber abzuholen. Dies gilt auch, wenn die Geräte oder Maschinen an Wasseranschlüsse gekoppelt oder an Mauerwerk gedübelt oder in ähnlicher Weise mit einem Gebäude verbunden sind. Bei Verlust oder Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch kann das Gerät durch die KCU zum handelsüblichen Neupreis berechnet werden. Tritt bei dem überlassenen Gerät ein Defekt ein, so besteht kein Anspruch des Kunden auf Überlassung eines weiteren Gerätes. Die Kosten des Austausches von Verschleißteilen, Dichtungen sowie Wartungs- und/oder Reinigungskosten trägt der Kunde.
 
 

11. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel

11.1
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Unna.
 
11.2
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der KCU und die Zahlung des Kunden ist Unna.

11.3
Für diese AGB und alle unter deren Geltung geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.3
Ist eine Bestimmung oder Teil einer Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
 
 

12. Änderungen der AGB

12.1
Die KCU behält sich das Recht vor, Änderungen der AGB für die Zukunft jederzeit vorzunehmen.

12.2
Es gelten jeweils die AGB in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

12.3
Bei Dauerschuldverhältnissen gilt: Die Anwendung der neuen AGB gilt zwischen den Parteien als vereinbart, wenn der Kunde ihnen nicht binnen sechs Wochen nach Zugang in Textform widerspricht.
 
Stand: Oktober 2025